§ 1 Geltung
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Danubia Wood Trading GmbH (nachfolgend auch „DWT“) gelten für die Dauer der Geschäftsverbindung von DWT mit dem Besteller (nachfolgend auch „Kunde“), somit auch für künftige Bestellungen und Lieferungen, auch wenn diese Bedingungen in Zukunft nicht ausdrücklich vereinbart oder zugrunde gelegt werden, und zwar für alle Lieferungen, Leistungen als auch für damit in Zusammenhang stehende Angebote und Auftragsannahmen.
2) Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Abkehr von diesem Erfordernis. Änderungen werden ab ihrer Gültigkeit auch Bestandteil der laufenden Geschäftsverbindung.
3) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden entfalten keine Wirksamkeit. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von DWT gelten auch dann, wenn DWT in Kenntnis von abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
4) Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
5) Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Die Anwendung der Österreichischen Holzhandelsusancen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht ausdrücklich gesondert vereinbart werden oder durch diese Bedingungen Gültigkeit erhalten.
§ 2 Angebot und Vertragsinhalt
1) Sämtliche Erklärungen von DWT zu Vertragsinhalten bedürfen zur Entfaltung von Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Übermittlung von Mitteilungen und Dokumenten ist zulässig. Die tatsächliche Erfüllung durch DWT ersetzt vorstehende Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit. Sämtliche Produktbeschreibungen, Mengen- und Gewichtsangaben, Zeichnungen, Abbildungen und Maße, entfalten nur unter den vorgenannten Voraussetzungen Rechtsverbindlichkeit. Technische und sonstige Änderungen bleiben DWT vorbehalten. Holz ist ein Naturprodukt und unterliegt Toleranzen die in den Österreichischen Holzhandelsusancen beschrieben sind und hier Anwendung finden.
2) Lieferungen erfolgen ab Lager DWT auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Gegenteiliges muss ausdrücklich von DWT schriftlich zugesichert werden. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden vorgenommen. Wenn nicht anders vereinbart, kann die Versandart von DWT frei gewählt werden.
3) DWT ist berechtigt, aus wichtigen Gründen, wie z.B. im Falle von Umständen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen oder im Falle von unvorhersehbaren Lieferengpässen die bereits zugesagte Lieferung oder Leistung abzulehnen oder einzuschränken, ohne hierfür schadenersatzpflichtig zu werden.
4) Vom Kunden erteilte Aufträge oder Bestellungen, die inhaltlich vom ursprünglich bestätigten Auftrag oder vom ursprünglichen Angebot von DWT abweichen, bedürfen zur Begründung einer Erfüllungsverpflichtung der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch DWT.
5) Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die vom Kunden im Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
§ 3 Preise
1) Die in einem Angebot oder in einem sonstigen Dokument von DWT bekannt gegebenen Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zu Grunde gelegten Spezifikationen der Ware unverändert bleiben. Die Preise von DWT verstehen sich netto (ohne Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer). Nicht umfasst vom jeweils angebotenen Preis sind unter anderem Fracht-, Porto-, Versicherungs- und allfällige Liefer- und Entladungskosten.
2) Werden zwischen Vertragsabschluss und Erfüllung des Vertrages Steuern, Zölle, Frachten, Gebühren oder Abgaben erhöht oder neu eingeführt, so ist der Verkäufer berechtigt, diese zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen. Gleiches gilt bei Änderung einer allfälligen Kursrelation zwischen der Währung des Kaufvertrages und dem EURO nach Erteilung des Vertrages.
3) Etwaige Rabatte, Boni oder Provisionen sowie Umsatz- und Frachtvergütungen entfallen bei Insolvenz und bei Zahlungsverzug von mehr als einem Monat.
4) Bei Sukzessiv-Lieferverträgen sowie Bestellungen auf Abruf gilt der am Liefertag gültige bzw von DWT bekannt gegebene Preis.
5) Preisangebote von DWT sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich zugesagt wurde. DWT fakturiert mit dem Tag, an dem – wenn auch nur teilweise – geliefert wird, für den Besteller eingelagert oder für diesen auf Abruf bereitgehalten wird.
6) Einwendungen gegen den Inhalt eines Lieferdokuments, einer Rechnung oder gegen den vollständigen oder unbeschädigten Erhalt der Ware sind unverzüglich, nach Erhalt geltend zu machen und zu spezifizieren. Erhebt der Kunde keine Einwendungen, so gilt der Inhalt des Lieferdokuments bzw. der Rechnung als bestätigt und die Ware als ordnungsgemäß übernommen. Wenn der Kunde über eine E-Mail-Adresse verfügt, können die Rechnungen per E-Mail als Anhang nach vorheriger Bekanntmachung übermittelt werden. Der Kunde ist mit der elektronischen Rechnungslegung ausdrücklich einverstanden.
§ 4 Lieferung und Gefahrenübergang
1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware an den Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von DWT verlassen hat. Ebenso geht die Gefahr zum Zeitpunkt der Bereitstellung zur Abholung auf den Kunden über. Der Kunde ist verpflichtet, die versendete oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung zu dem Zeitpunkt erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsgemäß erfolgen müssen. Zu diesem Zeitpunkt geht auch die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Besteller über. DWT ist berechtigt, bei Annahmeverzug des Kunden für die Lagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu sorgen und sämtliche damit verbundene Kosten samt Standgebühren des Frächters vom Kunden zu verlangen, wobei der Kaufpreis sofort fällig wird.
2) Von DWT bekannt gegebene Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine von DWT zugesagt werden. Im Fall von nicht vorhandener oder nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit wird DWT den Kunden unverzüglich informieren. Im Falle eines vereinbarten Fixtermines sind bei Bestellung die Mitwirkungspflichten des Bestellers und deren Termine festzulegen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet DWT nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Besteller. Darüber hinaus hat DWT einen Anspruch auf Ersatz der dadurch entstehenden Kosten.
3) Ereignisse höherer Gewalt, allgemeine oder besondere Versorgungsschwierigkeiten, politische Unruhen, Störungen bei Verkehrsunternehmen – auch wenn diese bei Zulieferern eintreten - befreien DWT für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Pflicht zur Lieferung. Solche Ereignisse berechtigen DWT - wenn die Ereignisse von so langer und unabsehbarer Dauer sind, dass der Verwendungszweck gefährdet ist, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall haftet DWT nicht aus Schadenersatz, soweit DWT an dem Eintritt des Ereignisses oder den Folgen kein grobes Verschulden trifft. Die allfällige Geltendmachung von Ansprüchen aus Lieferverzögerungen kann nur nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolgen. Pönalen sind in jedem Fall ausgeschlossen. DWT ist zu Teillieferungen berechtigt.
4) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vereinbarten Liefermenge sind gegen proportionalen Ausgleich des Rechnungsbetrages – nicht unübliche und unwesentliche Maßtoleranzen aber ohne Ausgleich des Rechnungsbetrages – hinzunehmen und stellen daher keinen Mangel dar. Teillieferungen sind zulässig und dürfen gesondert in Rechnung gestellt werden. Gewichtsangaben sind unverbindlich, es sei denn, die Ware wird dem Kunden ausdrücklich nach Gewicht verrechnet.
5) Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Kunden. DWT haftet nicht für die Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung oder für eine Verzögerung. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand nach unserem besten Ermessen ohne Verpflichtung für die kostengünstigste Verfrachtung.
6) Sofern unter §4 Abs.3 benannte Ereignisse DWT die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist DWT zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 5 Zahlung
1) Zahlungen des Kunden gelten zu dem Zeitpunkt und in dem Ausmaß als bewirkt wenn und in dem sie endgültig, und unwiderruflich auf dem angegebenen Bankkonto der DWT gutgeschrieben sind und die DWT über den Betrag verfügen kann. Wenn nicht anders vereinbart, sind die Forderungen von DWT Zug um Zug gegen Übergabe der Ware sofort fällig und bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2) Bei Überschreiten des Zahlungszieles kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug und DWT hat ab dem ersten Tag der Überschreitung des Zahlungszieles Anspruch auf Bezahlung gesetzlicher Verzugszinsen gemäß § 456 Österreichisches Unternehmensgesetzbuch (UGB) in Höhe von 9,2% über dem Basiszinssatz (derzeit 9,08%) sowie sonstiger Kosten, die durch den Zahlungsverzug entstanden sind.
3) DWT ist berechtigt, die Zahlungen des Kunden, trotz anders lautender Bestimmungen, auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird in diesem Fall dem Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sollten bereits Zinsen und Kosten entstanden sein, ist die DWT berechtigt, die Zahlungen auf diese Kosten/Zinsen etc. und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
4) Im Falle einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden oder anderen Umständen, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden in Frage stellen, ist DWT berechtigt, offene Forderungen dem Kunden gegenüber vorzeitig fällig zu stellen und vor Erfüllung eigener Vertragspflichten Sicherstellung durch Vorauszahlung oder sonstige Garantien zu verlangen.
5) Allfällige Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn es sind Forderungen durch DWT schriftlich oder durch eine rechtkräftige gerichtliche Entscheidung bestätigt.
6) Im Falle von Zahlungsverzug ist der Kunde auf Verlangen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im Eigentum von DWT stehenden, in seinem Besitz befindlichen Waren zu erteilen. Hält der Zahlungsverzug länger 4 (vier) Wochen an, ist DWT berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware, soweit sie noch nicht bezahlt wurde, abzuholen. Die Abholung der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern DWT nicht ausdrücklich schriftlich den Rücktritt erklärt. DWT ist unbeschadet der Zahlungspflichten des Kunden berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware zum Nettowert, den diese für DWT zum Zeitpunkt der Abholung hatte, in Anrechnung auf den Kaufpreis zu übernehmen, nachdem dem Kunden diese Art der Verwertung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Zahlung angezeigt wurde.
§ 6 Gewährleistung
1) Holz ist ein Naturprodukt und weist als solches chemisch-biologische und physikalische Eigenschaften auf. Die naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher vom Kunden zu respektieren und beim Kauf, der Lagerung und der Verwendung der Ware zu berücksichtigen. Die Ware kann auch im Vergleich zu Muster und Prospekten in Farbe, Struktur und sonstigen Eigenschaften abweichen. Diese Abweichungen stellen keinen Grund für Gewährleistungsansprüche oder sonstige Haftungen von DWT dar.
2) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass er seinen unverzüglichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist und ein allfälliger Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Eine Vermutung der Mangelhaftigkeit ist ausgeschlossen. Der Kunde hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Ware in jedem Falle unverzüglich - jedenfalls vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf - zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Übernahme der Ware schriftlich anzuzeigen. Sonstige Mängel müssen unverzüglich nach Bekanntwerden bei DWT geltend gemacht werden. Transportschäden sind dem Frachtführer unverzüglich mitzuteilen und auf Frachtdokumenten (z.B.: CMR) zu vermerken, die an DWT per Fax vorab zu senden sind.
3) Die Gewährleistungsfrist für Lieferungen und Leistungen von DWT beträgt 6 Monate ab Lieferung bzw. Bereitstellung. Für später auftretende Mängel haftet DWT nicht.
4) Verletzt der Kunde seine Pflicht zur ordnungsgemäßer Lagerung, insbesondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung von Feuchtigkeit, nimmt er Veränderungen am Produkt vor oder verwendet er die gelieferte Ware nicht bestimmungsgemäß, verliert er sämtliche Ansprüche aus der Gewährleistung.
5) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen. DWT haftet nicht für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung oder unsachgemäße Verwendung der Waren seitens des Kunden oder Dritten entstanden sind.
6) Im Falle einer rechtzeitigen Mängelrüge hat der Kunde auf Verlangen von DWT die Überprüfung der Ware zu ermöglichen.
7) Im Gewährleistungsfall ist DWT je nach Zumutbarkeit nach eigener Wahl zur Nach- oder Ersatzlieferung, Verbesserung oder auch zur Gutschrift des Minderwerts oder zur Wandlung berechtigt.
8) Allfällige Mängel lassen die Zahlungspflicht des Kunden unberührt
9) Allfällige Ansprüche aus Gewährleistung stehen jeweils nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
10)Rückgriffsrechte aus Gewährleistung, insbesondere jene nach § 933b ABGB sind ausgeschlossen.
11)Der Vertragsrücktritt des Kunden ist auf Fälle nicht binnen angemessener Frist behobener schwerer Vertragsverletzungen und des Verbesserungsverzuges beschränkt und bezieht sich nur auf die von Mängeln betroffenen Lieferungen.
§ 7 Haftungsbeschränkungen
1) Ein allfällige Haftung von DWT und deren Mitarbeiter und Gehilfen aus der Erfüllung ihrer Vertragspflichten ist mit Ausnahme von vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten ausgeschlossen und ist betragsmäßig mit dem Wert der Lieferung bzw. Leistung beschränkt. Der Anspruch muss binnen zwölf Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.
2) Der Ersatz für indirekte Schäden, wie insbesondere Rückholkosten, Produktionsausfallkosten und sonstige Folgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn, reine Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden aus nicht bestimmungsgemäßer Verwendung und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, ist ausgeschlossen.
3) Der Nachweis des Verschuldens von DWT, insbesondere von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie für jede Art von Schaden obliegt dem Kunden.
4) Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Schutzrechten von Dritten ist ausgeschlossen bzw. hält der Kunde DWT diesbezüglich schad- und klaglos.
5) Eine Anerkennung von Ansprüchen gegenüber Dritten, die eine Haftung von DWT begründen könnten, ist dem Kunden ausdrücklich untersagt. Der Kunde hat DWT ohne Aufschub alle erforderlichen Informationen über behauptete Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Rechten aller Art im Zusammenhang mit der Lieferung von Waren und Leistungen DWT schriftlich mitzuteilen und DWT bei der Abwehr von Ansprüchen angemessen Beistand zu leisten.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von DWT bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen von DWT gegen den Kunden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung von DWT. Die Ware vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
Die Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit Auftragserteilung zur Sicherung sämtlicher Forderungen von DWT aus dem Geschäftsverhältnis an DWT abgetreten. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung an DWT übergeht.
2) Im Fall der Verarbeitung der von DWT gelieferten Waren durch den Kunden erwirbt DWT an den neu produzierten Waren wertanteilig Miteigentum. Dies gilt auch bei nicht unterscheidbarer Vermengung der Waren von DWT mit anderen Waren durch den Kunden. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und ist verpflichtet, diese werterhaltend und unterscheidbar von anderen Waren zu lagern. Verpfändungen Sicherungsübereignungen oder sonstige Verfügungen, die die Rechte von DWT gefährden könnten, sind nicht zulässig.
3) Die aus Verfügungen über die Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits mit Vertragsabschluss an DWT ab. Der Kunde verpflichtet sich, entsprechende Vermerke in seinen Büchern und auf Fakturen zu setzen und dies gegenüber DWT auf Verlangen nachzuweisen. Für die Einziehung derartiger abgetretener Forderungen an DWT ist ein gesondertes Bankkonto zu führen.
4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von DWT hinweisen und davon unverzüglich DWT, insbesondere von Pfändungen sowie von allfälligen Beeinträchtigungen der Ware schriftlich verständigen.
5) Auf Verlangen von DWT ist der Kunde verpflichtet, eine genaue Aufstellung der nach Maßgabe dieser Vorschrift übergegangenen Forderungen mit sämtlichen Daten der Debitoren an DWT schriftlich zu übermitteln und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Informationen zu erteilen und sonstige Unterstützung bei der Einbringung bzw. Rückholung zu leisten, wobei sämtlich diesbezüglichen Kosten vom Kunden zu tragen sind.
§ 9 Schlussbestimmungen
1) Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem durch die einzelne Bestellung und deren Annahme begründeten Rechtsverhältnis ist nach Wahl von DWT das Handelsgericht Wien oder der allgemeine Gerichtsstand des Kunden.
3) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz von DWT.
4) Die Rechte und Pflichten aus der Geschäftsbeziehung zwischen DWT und dem Kunden beziehen sich ausschließlich auf diese Parteien, sowie ihre zulässigen Rechtsnachfolger.
5) Sollte eine Bestimmung in diesen vorstehenden Bedingungen oder eine sonstige Klausel in weiteren Vereinbarungen zwischen DWT und dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Klauseln in diesen vorstehenden Bedingungen und sonstigen Vereinbarungen nicht berührt.
Wien, im April 2016
Änderungen und Aktualisierungen vorbehalten