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Allgemeine Einkaufsbedinungen der Danubia Wood Trading GmbH


1. Geltung der Allgemeinen Einkaufsbedingungen
Nachstehende allgemeine Einkaufsbedingungen (nachfolgend auch „AEB“) gelten für alle Vereinbarungen der Danubia Wood Trading GmbH (nachfolgend „Auftraggeber“ oder „DWT“) über Warenlieferungen sofern sie nicht im Einzelfall mit ausdrücklicher Willenserklärung von DWT schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen wurden.
Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen von Vertragspartnern, Verkäufern, Lieferanten, Produzenten (nachfolgend „Vertragspartner“) werden in keinem Fall Vertragsinhalt von Verträgen mit DWT und seinen Vertragspartnern, es sei denn DWT hat im Einzelfall schriftlich und ausdrücklich diesbezüglich zugestimmt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn DWT diesen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen hat.
Die vorbehaltlose Annahme von Auftragsbestätigungen und Lieferungen des Vertragspartners bedeutet in keinem Fall die Anerkennung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners. Bereits mit einer Lieferung erkennt der Vertragspartner die ausschließliche Geltung der Einkaufsbedingungen auch für weitere Bestellungen an.
Die gegenständlichen nachfolgenden Einkaufsbedingungen dienen der Verwendung im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen.

2. Auftragsannahme
Angebote von Vertragspartnern an DWT sind bindend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Auftraggebers rechtswirksam. Soweit Angestellte von DWT mündliche Nebenabreden treffen, die über den schriftlichen Auftrag hinausgehen, bedürfen diese der schriftlichen Bestätigung von DWT.
Anfragen seitens des Vertragspartners sind solange unverbindlich, bis eine Bestellung entweder in Form eines ausdrücklichen schriftlichen Angebotes durch DWT auf Abschluss eines Liefervertrages oder in Form der ausdrücklichen schriftlichen Annahme eines Angebots des Vertragspartners erfolgt.
Gibt der Vertragspartner auf die Anfrage von DWT ein Angebot ab, so ist er verpflichtet, sich in seinem Angebot bezüglich Mengen, Eigenschaften der Ware und anderen Angaben an die Anfrage des Vertragspartners zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich und deutlich sichtbar in vorbehobener Form auf diese hinzuweisen.
Bestellt DWT durch die Abgabe eines Angebots, ist dieses, sofern nicht im Einzelfall kürzere Fristen angegeben sind, 14 Tage („Annahmefrist“) wirksam. Nach Ablauf der vorstehenden Frist ist DWT an seine Bestellung nicht mehr gebunden.
Mündliche und elektronische Angebote und Kaufverträge werden erst wirksam, wenn sie durch ein schriftliches Auftragsschreiben („Bestellung“) durch DWT bestätigt werden. Änderungen oder Ergänzungen der Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.
Die Annahme des Angebots von DWT durch den Vertragspartner muss innerhalb der Annahmefrist durch schriftliche Erklärung („Auftragsbestätigung“) erfolgen. Bis zum Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung kann DWT seine Bestellung bzw. sein Angebot widerrufen.
Weicht die Auftragsbestätigung von dem Angebot/Kaufvertrag/Bestellung von DWT ab, so kommt ein Vertrag nur zustande, soweit der Auftraggeber der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Ohne eine derartige vorstehende schriftliche Zustimmung bedeuten die Zahlungen oder Entgegennahmen von Lieferungen und Leistungen durch den Auftraggeber keine Zustimmung.

3. Modifizierte Aufträge
DWT kann nachträglich Änderungen der vereinbarten Leistung unter entsprechender Anpassung der Gegenleistung verlangen, soweit hierfür besondere Gründe vorliegen. Dies gilt insbesondere, wenn DWT die Gründe hierfür bei Vertragsschluss nicht bekannt waren und die Änderungen handelsüblich oder für den Auftraggeber im Einzelfall nicht zumutbar sind.
Für den Fall einer vorstehend genannten Änderung sind die Auswirkungen auf Liefertermine und eventuelle Mehr- oder Minderkosten angemessen und einvernehmlich zu regeln. Preiserhöhungen und Lieferzeitverlängerungen werden jedoch nur anerkannt, wenn mit der Änderung tatsächlich und nachgewiesen Mehrkosten oder Lieferzeitverlängerungen verbunden sind und wenn der Vertragspartner DWT unverzüglich nach Bestellungsänderung hierüber schriftlich informiert hat.

4. Lieferumfang
Der Umfang der Leistungspflicht des Vertragspartners ergibt sich aus den übermittelten Dokumenten wie Material-Spezifikationen, Sortierrichtlinien, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen oder, falls solche fehlen, aus den Angaben in Angeboten und Prospekten des Vertragspartners.
Alle Lieferungen haben den jeweils gültigen branchenüblichen Normen bzw. EU-Normen sowie den Normen des Bestimmungsortes zu entsprechen, soweit nicht ausdrücklich oder schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

5. Lieferung
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der vom Auftraggeber genannten Empfangsstelle oder der Zeitpunkt der erfolgreichen Abnahme.
Bei verfrühter Lieferung kann DWT die Ware bis zum Liefertermin auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners lagern, bis das bestellte Gut an der von DWT vorgesehenen Stelle gelagert werden kann.
Der Vertragspartner hat erkennbar werdende Lieferverzögerungen unter Angabe von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verspätung unverzüglich mitzuteilen.
Im Falle des Lieferverzuges ist der Auftraggeber unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Ansprüche berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Verzug des Vertragspartners ist DWT berechtigt für jeden Werktag der Verzögerung seit Eintritt des Verzuges eine Pönale in Höhe von 0,5% bis 3% des Nettoauftragswertes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen. Der Vertragspartner kann dem Auftraggeber einen eventuell geringeren Schaden nachweisen.
Auf das Ausbleiben notwendiger, vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen kann sich der Vertragspartner nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich unter Setzung einer angemessenen Nachfrist angemahnt und nicht innerhalb der vorstehenden Frist erhalten hat.
Umstände höherer Gewalt entlasten den Vertragspartner nur, wenn er sie dem Auftraggeber ohne schuldhaftes Verzögern unmittelbar nach Kenntnis, unter Angabe der genauen Umstände und voraussichtlichen Dauer der Fristüberschreitung, schriftlich mitteilt.
Für Stückzahlen, Gewichte und Masse sind vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises die vom Auftraggeber bzw. die vom jeweiligen Empfänger der Ware bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.

6. Verfügbarkeit
Der Vertragspartner garantiert verschuldensunabhängig mit der Auftragsannahme die rechtzeitige Verfügbarkeit des Kaufgegenstandes.

7. Auftragserfüllung durch Dritte
Für die Weitergabe der Verpflichtungen aus den jeweiligen Lieferverträgen an Dritte ist die Zustimmung von DWT erforderlich, andernfalls DWT vom Vertrag zurücktreten sowie allfälligen daraus entstandenen Schaden verlangen kann. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Auftraggebers zum Schadensersatz.

8. Verpackung, Versand und Gefahrenübergang
Der Versand jeder Lieferung ist dem Auftraggeber mittels Lieferschein unverzüglich anzuzeigen (per email: <Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spam Bots geschützt, zum Ansehen müssen Sie in Ihrem Browser JavaScript aktivieren.>). Die Lieferungen haben nach den aktuellen, dem Vertragspartner bekannt gegebenen Versand- und Verpackungsvorschriften zu erfolgen. Die Waren sind so zu verpacken, dass jede Art von Transportschäden vermieden wird. Der Vertragspartner ist für die Ladungssicherung laut einschlägigen Vorschriften zuständig.  
Bestellungen sind hinsichtlich Menge vereinbarungsgemäß zu den gewünschten Lieferterminen anzuliefern. Unter- oder Überlieferungen sowie Teillieferungen bedürfen gesonderter Vereinbarungen. Lieferungen unter einem LKW/Waggon/Container sind nicht zulässig.
Allfällige Überlieferungen werden zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners an den Geschäftssitz des Vertragspartners zurückgesandt.
Die Lieferung erfolgt „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort oder der Ort, der nach den laut Auftragsbestätigung geltenden Incoterms bestimmt ist, ist auch der Erfüllungsort.
Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Anzahl, Zeichen und Nummern der Packstücke) sowie der Auftragsnummer von DWT beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat DWT hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung nicht zu vertreten.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf DWT über.
Betrifft der Vertrag eine vom Vertragspartner herzustellende, unvertretbare Sache, so stehen dem Vertragspartner weitergehende Rechte nur dann zu, wenn der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

9. Verrechnung
Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Wenn der Preis in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht sonst schriftlich vereinbart wurde, gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preise im Kaufvertrag des Auftraggebers als Fixpreis. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn dies nicht gesondert ausgewiesen ist oder die Ware für den direkten Export bestimmt ist.
Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten sowie alle Nebenkosten (z.B. die ordnungsgemäße Verpackung) mit ein.
Rechnungen sind mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer, getrennt nach jeder Lieferung mit Bestellkennzeichen und –nummern, jeder einzelnen Position einzureichen, sofern Umsatzsteuerpflicht gegeben ist.
Alle Zahlungen erfolgen nur an den Vertragspartner. Die Abtretung der Forderung des Vertragspartners gegen den Auftraggeber an Dritte ist ausgeschlossen. Zahlt DWT vor Gefahrenübergang gilt die Übereignung des Liefergegenstandes als vereinbart.  
Etwaige Voraus-, An- oder Zwischenzahlungen bedeuten keine Anerkennung der Auftragsmäßigkeit der Lieferungen/Leistungen.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen DWT in gesetzlichem Umfang zu. DWT ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange ihr noch Ansprüche aus mangelhaften Lieferungen gegen den Vertragspartner zustehen.
Den Transport vom Vertragspartner zum Kunden des Auftraggebers organisiert, sofern nichts anderes vereinbart ist, DWT.

10. Gewährleistung, Haftung
Der Vertragspartner haftet bei jeder Art von Mängeln seiner Lieferung und bei sonstigen Pflichtverletzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen, wobei DWT sämtliche Ansprüche binnen drei Jahren ab Ablieferung geltend machen kann.
Der Vertragspartner garantiert, dass die Lieferung bei Gefahrenübergang auf den Auftraggeber die vereinbarten Eigenschaften aufweist. Dem Auftraggeber stehen auch bei geringfügiger Abweichung von den vereinbarten Eigenschaften oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit neben dem Recht zur Nacherfüllung das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz anstatt der ganzen Leistung zu.
Der Vertragspartner garantiert, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Soweit eine Eigenschaft nicht gesondert vereinbart ist, liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Lieferung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung nicht eignet. Im Übrigen liegt in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften ein Sachmangel auch dann vor, wenn die Lieferung nicht die Eigenschaften aufweist, die der Auftraggeber nach der vom Vertragspartner gegebenen Produktbeschreibung erwarten kann. Dabei genügt es, wenn DWT die Produktbeschreibung nach Vertragsschluss (z. B. zusammen mit der Ware) überlassen wurde.
Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften folgendermaßen:
Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers bzw. des Adressaten der Lieferung beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie der Qualitätskontrolle des Auftraggebers bzw. des Adressaten der Lieferung im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigung, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich erforderlich ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang zweckmäßig und zumutbar ist.
Offensichtliche Mängel der Lieferung zeigt DWT dem Vertragspartner unverzüglich schriftlich an, sobald diese Mängel nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 30 Werktagen nach Eingang am endgültigen Bestimmungsort (Kunde von DWT). Unberührt hiervon bleibt die Rügepflicht für versteckte und später entdeckte Mängel innerhalb derselben Frist ab Entdeckung.
Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach Wahl des Auftraggebers – durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und vom Vertragspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen sowie einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Vertragspartner fehlgeschlagen oder für DWT unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt eines hohen Schadens) bedarf es keiner Fristsetzung; der Vertragspartner ist unverzüglich hierüber zu unterrichten und ihm Gelegenheit zu geben, sich selbst oder durch eine Vertrauensperson zu vergewissern, ob ein Mangel vorhanden ist.
Die Nachbesserung gilt nach dem ersten erfolgten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
Der Vertragspartner haftet weiter verschuldensunabhängig dafür, dass durch seine Lieferung gewerbliche Schutzrechte sowie Urheberrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden. Wird der Auftraggeber von einem Dritten wegen einer behaupteten Rechtsverletzung in Anspruch genommen, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von Vertragsgegenständen oder der durch den Auftraggeber gefertigten Produkte, in die die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Vertragspartner die Kosten auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, die keinen technischen Mangel aufweist.

11. Sonstige Haftung des Vertragspartners
Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, DWT insoweit von Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der gebotenen Rechtsverteidigung freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
Der Vertragspartner hat auch alle sonstigen Aufwendungen, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte ergeben, DWT zu ersetzen.

12. Händlerregress
Gemäß § 933b ABGB kann DWT Ansprüche für Dauer von 5 Jahren gegenüber dem Vertragspartner geltend machen, falls Ansprüche gegenüber DWT im Sinne dieser Bestimmung durchgesetzt wurden.

13. Haftung des Auftraggebers
Der Auftraggeber haftet grundsätzlich für sich und seine Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

14. Verjährung
Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung gilt als mit 3 Jahren zwischen DWT und dem Vertragspartner vereinbart.

15. Geheimhaltung
Auf die Geschäftsbeziehung mit DWT und dessen Kunden darf in der öffentlichen Kommunikation des Vertragspartners nur dann hingewiesen werden, wenn DWT dieser Veröffentlichung schriftlich zugestimmt hat.
Von DWT überlassene oder auf Kosten von DWT gefertigte Zeichnungen, Modelle, Formen, Muster, Profile, Normenblätter, Druckvorlagen, Lehren, sonstige Unterlagen oder Werkzeuge verbleiben im Eigentum von DWT. Sie dürfen weder an Dritte weitergegeben noch für andere Zwecke als die Auftragserfüllung verwendet werden. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Auftraggeber die Herausgabe verlangen, sobald der Vertragspartner seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber gegenüber verletzt. Der Vertragspartner hat die vorgenannten Gegenstände sorgfältig zu verwahren und auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl oder sonstigen Verlust zu sichern. Er hat sie sofort nach Erledigung des Auftrags unaufgefordert an den Auftraggeber zurückzugeben, ohne Kopien, Duplikate etc. aufzubewahren. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Subauftragsnehmern und sonstigen Dritten, welche Verpflichtungen aus den Vereinbarungen zwischen DWT und dem Vertragspartner erfüllen oder erfüllen werden, sind sämtliche diesbezügliche Verpflichtungen zu überbinden, wobei der Vertragspartner für die Einhaltung haftet.

16. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der gelieferten Ware geht mit der Übergabe an den Auftraggeber oder einem von ihm benannten Adressaten uneingeschränkt und unbelastet auf DWT über.

17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, sonstiges
Ausschließlicher Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von DWT bekannt gegebene Bestimmungsort. Fehlt eine solche, ist der Erfüllungsort Wien.
Ausschließlicher Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz von DWT.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien.
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 (UN-Kaufrecht).

18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

Wien, im November 2019

Änderungen und Aktualisierungen vorbehalten

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